Wie und wo muss die Meldung der Kopfläuse erfolgen?

Kopflaus bekaempfenWenn Kopfläuse bei Ihrem Kind festgestellt wurden, muss schnellstmöglich eine Meldung erfolgen, durch die Personen aus dem nahen Umfeld informiert werden. Das betrifft vor allem Schule oder Kindergarten, das schreibt das Infektionsschutzgesetz vor. Doch auch andere Personen, die in letzter Zeit mit dem Kind Kontakt hatten, sollten informiert werden. Denken Sie gut nach, wer alles engeren Kontakt mit Ihren Kind hatte – der Babysitter, die Oma oder der Nachbarsjunge, sie alle sollten über die Parasiten Meldung erhalten. Das ist vielleicht nicht besonders angenehm, aber nicht zu vermeiden. Ansonsten können sich die Krabbler viel zu schnell wie eine Epidemie verbreiten und auch Ihr Kind läuft immer wieder Gefahr, neu angesteckt zu werden.

Haben die Schule oder der Kindergarten Meldung über die Kopfläuse erhalten, müssen diese den Befall beim Gesundheitsamt melden. Dabei müssen auch personenbezogene Angaben gemacht werden.

 

Was muss bei der Meldung der Kopfläuse noch beachtet werden?

Nach der Meldung der Kopfläuse ist es wichtig, dass Sie Ihr Kind schnellstmöglich mit einem guten Kopflausmittel behandeln. Das kann eine Behandlung mit einem chemischen oder physikalischen Mittel sein, je nachdem, was Ihr Arzt oder Apotheker Ihnen empfiehlt. Es sollte sich um ein Mittel handeln, das behördlich nach Infektionsschutzgesetz geprüft wurde.

Ihr Kind muss nach der Meldung dem Kindergarten oder der Schule fern bleiben, bis es zur ersten erfolgreichen Kopflaus Behandlung mit eben einem solchen Mittel gekommen ist. Sie müssen dies schriftlich bei der Einrichtung bestätigen, dann kann das Kind in der Regel auch sofort wieder am Kindergarten bzw. an der Schule teilnehmen. Ein ärztliches Attest brauchen Sie nur, wenn innerhalb weniger Wochen mehrmals ein Kopflausbefall nach der ersten Meldung der Kopfläuse festgestellt wurde.

 

Quellen

https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Merkblaetter/Ratgeber_Kopflausbefall.html